Zwischenzeitlich wurde der vierte und finale Referentenentwurf der Gefahrstoffverordnung veröffentlicht. Damit ist die Gefahrstoffverordnung nun auf der Zielgerade angekommen, hat auf dem Weg allerdings Federn gelassen.
Veranlasserpflichten weitgehend zusammengeschrumpft Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Entwurf sind im § 5a vorgenommen worden. Der Veranlasser (Bauherr) muss im aktuellen Entwurf nur noch „ihm vorliegende Informationen zur Verfügung stellen“, die Informationsbeschaffung ist auf einen „zumutbaren Aufwand“ reduziert. Damit bleibt es weiterhin die Aufgabe der Handwerksunternehmen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und anhand des Baujahres des Gebäudes eine Asbestbeprobung durchzuführen und anschließend entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. In § 6 Abs. 2 wird die Holschuld des Unternehmers erneut explizit genannt, wenngleich es eines der Ergebnisse des Nationales Asbestdialoges war, dass hier die Bringschuld durch die Veranlasserpflichten verankert werden sollte. Die geplante Veranlasserpflicht, die den Bauherren mit ins Boot geholt hätte und den Betrieben eine rechtlich eindeutige Grundlage geboten hätte, ist damit obsolet geworden.
Keine Klarheit für die ausführenden Betriebe Damit sind die Betriebe weiterhin in der Zwickmühle, ob sie im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung die Beprobung durchführen und ein darauf basierendes kostendeckendes und rechtlich korrektes Angebot abgeben, oder ob weiterhin mit Konkurrenz durch Betriebe zu rechnen ist, die nicht genau hinsehen und ein günstigeres Angebot abgeben. Eine Motivation hin zu mehr Arbeitsschutz sieht anders aus.
Auswirkungen auf das Recycling Auch das Recycling wird durch den aktuellen Stand nicht erleichtert. Mineralisches Material, das dem Recycling zugeführt werden soll, muss frei von Gefahrstoffen sein. Das wird bei Bezug auf Asbest und bei Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet sind, nur durch eine Asbestbeprobung gewährleistet sein. Auch vor dem aktuellen Hintergrund einer Kreislaufwirtschaftsstrategie der Bundesregierung ist dies ein absolut falsches Signal.
Überdeckung asbesthaltiger Bitumenbahnen Hier findet sich eine der wenigen klaren Aussagen, die für etwas mehr Ruhe im Markt sorgen wird: asbesthaltige Bitumenbahnen dürfen fortan überdeckt werden! Das Überdeckungsverbot nennt explizit Asbestzementprodukte und gilt laut der Begründung als abschließend. Neben der weiterhin zulässigen geringfügigen Überdeckung im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten dürfen auch asbesthaltige Putze, Spachtelmassen oder Fliesenkleber überdeckt werden.
Was bedeutet das für die Betriebe? Der aktuelle Entwurf ändert wenig an der momentanen Situation. Abzuwarten bleibt noch, ob die durch die Verbände vorgebrachte Kritik am Entwurf zu einer letzten Anpassung bzw. Wiederaufnahme der Veranlasserpflichten bis zur finalen Version kommt – oder ob es durch die TRGS 519 noch zu Konkretisierungen kommen kann. Die TRGS befindet sich aktuell in der Überarbeitung, es wird voraussichtlich eine Handlungshilfe für die Übergangszeit geben.
Der Gesetzesentwurf der Gefahrstoffverordnung kann auf der Seite des BMAS eingesehen werden.
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